In Deutschland wird bislang für Steuern, Gebühren und Beiträge (z.B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer,..) der sog. Einheitswert als Bemessungsgrundlage verwendet. Hierbei wird nach einem standardisierten Verfahren ein Wert für unbebaute und unbebaute Grundstücke auf einen Stichtag bezogen ermittelt.
Der Gesetzgeber hat am 16.Juli 2021 das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG – Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 46 vom 22.7.21 erlassen. Nach aktuellem Stand werden 9 Bundesländer das sogenannte Bundesmodell übernehmen, 7 Bundesländer wie z.B. NRW, Rheinland-Pfalz oder Hamburg planen eine andere Grundstücksbewertung vorzunehmen. Bis auf Rheinland – Pfalz haben alle Bundesländer sich (Stand 5.12.2021) auf ein Bewertungsverfahren festgelegt und dies gesetzlich geregelt.
Nach Aussagen der Finanzverwaltung werden ab dem 1. Juli 2022 die Formulare für die Erstellung der Steuererklärung (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuermeßbetrages) verfügbar sein. Gemäß §§228 (6) BewG; 87a(6) AO sind alle Immobilieneigentümer verpflichtet, bis zum 30. Oktober 2022 auf elektronischem Weg dem Finanzamt die Steuererklärung zu übermitteln.
Der Gesetzgeber hat den Immobilienbesitzern gerade einmal 4 Monate Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen eingeräumt. Hier der Zeitplan der Bundesregierung:
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